FACC trotzt Offshoring-Trend mit 120-Millionen-Investition in Oberösterreich

01.04.2026


Der oberösterreichische Luftfahrtzulieferer FACC AG setzt inmitten eines anhaltenden Trends zur Produktionsverlagerung in Niedriglohnländer ein anderes Signal und investiert am Heimatstandort. In St. Martin im Innkreis soll auf einer Fläche von 20.000 Quadratmetern ein neues Werk entstehen, das sich auf die Fertigung großflächiger Strukturbauteile für Passagierflugzeuge spezialisiert. Das Investitionsvolumen beläuft sich auf rund 120 Millionen Euro. Nach Unternehmensangaben können durch das Projekt bis zu 300 neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Der Ausbau fügt sich in ein Branchenumfeld, das sich laut einer im Juni 2025 veröffentlichten KPMG-Studie zur Luft- und Raumfahrtindustrie in einer Phase tiefgreifender Transformation befindet. Demnach investieren Unternehmen verstärkt in Innovation, Digitalisierung und Forschung, um die Entwicklung der nächsten Flugzeuggeneration zu beschleunigen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Gleichzeitig rückt der Aufbau widerstandsfähiger, technologisch moderner Lieferketten in den Vordergrund, um besser auf steigende Nachfrage und volatile Rahmenbedingungen reagieren zu können.

FACC hatte den Ausbau am 17. März bekanntgegeben. Dem Projektplan zufolge soll der Bau des neuen Werks Ende 2026 starten, die Inbetriebnahme ist für Mitte 2028 vorgesehen. Die Vollausbaustufe will das Unternehmen bis Ende 2029 erreichen. Die neue Produktionsstätte wird direkt an das bestehende Werk in St. Martin im Innkreis angeschlossen und erweitert damit den bestehenden Standort zu einem größeren Industriecluster für Strukturkomponenten.

Die KPMG-Studie hebt die wachsende Rolle spezialisierter Zulieferer als zentralen Wertschöpfungstreiber der Luftfahrtbranche hervor. Kürzere Entwicklungszyklen, neue Technologien und höhere Effizienz werden dabei als entscheidende Faktoren genannt. Vor diesem Hintergrund positioniert sich FACC mit der Investition als Akteur, der auf heimische Fertigung, den Ausbau technologisch moderner Produktionsstrukturen und zusätzliche Kapazitäten für künftige Flugzeuggenerationen setzt. Im Konzept für das neue Werk ist nach Unternehmensangaben auch Raum für Forschung und Entwicklung vorgesehen, um den Anschluss an die dynamische Branchenentwicklung zu sichern.

Mietzinse im Fokus: Wien bietet kostenlose Überprüfung von Vorschreibungen

01.04.2026


In Wien treten mit 1. April neue Regeln für Mieterhöhungen in Kraft, die den Spielraum für Vermieter deutlich einschränken sollen. Auf Basis der vom Bund beschlossenen Mietpreisbremse dürfen Mietzinse in vielen Verträgen heuer erstmals wieder angehoben werden – allerdings nur innerhalb klar vorgegebener Grenzen. Die Stadt reagiert darauf mit einem erweiterten Service: Die städtische Mieterhilfe bietet eine kostenlose Prüfung der vorgeschriebenen Erhöhungen an.

Laut der neuen Wohnstadträtin Elke Hanel-Torsch (SPÖ) sind Aufschläge nur in begrenzter Höhe zulässig. Für die meisten Altbauwohnungen sowie für Gemeindebauwohnungen ist eine Anhebung von maximal 1 Prozent erlaubt. Im frei vermieteten Segment liegt der zulässige Rahmen bei höchstens 3,3 Prozent. Der Wert für den freien Mietmarkt errechnet sich aus der Inflation, die nach den Vorgaben aber nur teilweise weitergegeben werden darf.

Die Stadt rechnet damit, dass die neuen Bestimmungen zu Unsicherheiten führen könnten – sowohl auf Seiten der Mieter als auch der Vermieter. Hanel-Torsch verweist darauf, dass es in der Folge zu unzulässigen Mieterhöhungen kommen kann. Die Mieterhilfe soll hier als Kontrollinstanz fungieren und prüfen, ob die gesetzlichen Richtlinien eingehalten werden. Mieterhöhungen sind grundsätzlich höchstens einmal jährlich gestattet und im Jahr 2026 frühestens wieder ab April möglich.

Voraussetzung für jede Erhöhung ist eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag. Ohne eine solche Vereinbarung sind Mietzinsanpassungen rechtlich nicht zulässig. Parallel dazu ändern sich auch die Regeln für befristete Verträge: Ist der Vermieter ein Unternehmer, müssen neue befristete Mietverträge künftig grundsätzlich auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen oder verlängert werden. Wird eine kürzere Dauer vereinbart, bleibt der Mietvertrag zwar gültig, die verkürzte Befristung ist aber rechtlich nicht durchsetzbar.